Rondenbarg: Vom Polizeihinterhalt zu Massenprozessen

28. November 2020

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Gastbeitrag

Heute zum Aktionstag Rondenbarg wollen wir als Hamburger Betroffene das Wort ergreifen. Vor dem Hintergrund, dass der Prozess in dieser Woche beginnt, wollen wir euch alle zur bundesweiten Demonstration am 5.12. um 16 Uhr am Hamburger Hauptbahnhof einladen, mit uns gemeinsam auf die Straße zu gehen und eine Gegenöffentlichkeit herzustellen.
Vom Hamburger Betroffenen Kollektiv Rondenbarg

Aber Was passiert(e) ?

Am Morgen des 7. Juli 2017 machten sich ca. 200 Aktivist*innen auf, um den G20-Gipfel in Hamburg zu stören. Am Rondenbarg schließlich wurden sie von der Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit „Blumberg“ aus Brandenburg aufgerieben. Ohne Vorwarnung überrannten sie die Demonstration. Es gab zahlreiche Verletzte durch direkte Polizeigewalt, aber auch Schwerverletzte mit offenen Brüchen. Diese waren in Panik über einen Zaun geflohen, welcher vermutlich durch die Last, aber auch durch das Einwirken der Polizist*innen, zusammenbrach. Die, die nicht ins Krankenhaus mussten, wurden in die Gefangensammelstelle nach Harburg und in die umliegenden Knäste gebracht. Jetzt startet am 3.12 der erste Gruppenprozess rund um den Rondenbarg-Komplex.

Fünf Jugendlichen soll der Prozess gemacht werden. Insgesamt beläuft sich die Zahl der Angeklagten auf über 80 Personen. Der Prozess wird nicht öffentlich geführt, angeblich zum Schutz der damals noch Minderjährigen. Nach unserer Einschätzung handelt es sich aber auch um einen Testlauf der Anklage. Die Vorwürfe der „Bildung einer bewaffneten Gruppe“, des „gemeinschaftlichen besonders schweren Landesfriedensbruch“, der „gefährlichen Körperverletzung“, „Sachbeschädigung“ und des „Angriffs auf Vollstreckungsbeamt*innen“ sollen in ihrer Robustheit vor Gericht getestet werden. Unter Ausschluss der Öffentlichkeit werden die Polizei, die Staatsanwaltschaft und die politisch Verantwortlichen versuchen, die Demonstration zu entpolitisieren und ihre Lügengeschichten zu verkaufen. Der damalige hamburger Bügermeister und Heute SPD-Chef Olaf Scholz legte die politische Linie bereits 2017 fest: „Polizeigewalt hat es nicht gegeben“.

Wieso der Prozess besonders ist

Dieser Prozess ist deswegen so besonders, weil keinem der Angeklagten eine konkrete Straftat vorgeworfen wird. Lediglich die Teilnahme an einer Demonstration, aus der heraus angeblich Straftaten erfolgten, soll für eine Verurteilung ausreichen. Eine Verurteilung der Genoss*innen hätte nicht nur Auswirkungen auf weitere Betroffene des Rondenbargs. Vielmehr würde es sich um einen Warnschuss für die gesamte Bewegungslinke in Deutschland bedeuten. Allein die Teilnahme an einer kämpferischen Demonstration würde zur Gefahr der individuellen Lebensplanung werden. Unter dem drohenden Hammer der Klassenjustiz würden sich viele radikale Linke von ihrer berechtigten Straßenmilitanz entfernen und die Jugend nicht zu einer finden.

Das langfristige Repressionsziel des Staates ist offensichtlich: Durch androhende Repression soll die radikale Bewegungslinke zahm gemacht werden. Die Folge wäre eine Entpolitisierung von Demonstrationen. Durch das Recht zweifelsfrei geschützt wäre dann nur die Teilnahme an einer Demonstration, die möglichst niemand mitbekommt und im Konsens mit dem Staat, seiner Polizei und dem Kapital abläuft. Es entstünde Ungewissheit und Angst vor der Illegalisierung der Teilnahme an Demonstrationen aus denen heraus mutmaßlich Straftaten erfolgen. Antagonistische Positionen und gegenkulturelle Bewegungen die eine Überwindung der Krise des Status-Quo artikulieren, würden umfassender als bisher kriminalisiert werden. Wir verstehen eine wahrscheinliche Verurteilung als vorbeugende Formation des Staates auf die näherkommenden Einschläge der Wirtschafts- und Finanzkrisen, sowie der ökologischen Katastrophe. Der Staat formiert sich gegen den sozialen Widerstand. Die wahrscheinliche Verschärfung der Rechtsprechung ist dabei neben den in den Bundesländern verschärften Polizeigesetzen ein Symptom der rechten Entwicklung der letzten Jahre.

Was wir jetzt brauchen

Wir als Betroffene brauchen in erster Linie Solidarität. Solidarität ist eine Waffe um uns als Antifaschist*innen und Antikapitalist*innen vor Angriffen des bürgerlichen Staates zu schützen. Solidarität ist aber mehr als das. Solidarität ist auch eine Absage an eine sich immer weiter vereinzelnde Gesellschaft. Der Neoliberalismus verbannt uns in abgeschottete Existenzen und versucht uns losgelöst von unseren sozialen Kontakten in verlassene Einsiedler*innen umzukehren. Unter den historischen Bedingungen einer Pandemie ist das besonders spürbar. Deswegen sollten wir nicht bei der politischen Zusammenarbeit gegen Repression stehen bleiben, sondern viel weiter gehen. Solidarität ist das Gegenteil der vereinzelten, neoliberalen Lebensweise. Denn Solidarität ist Verwirklichung dessen was wir als Linke wollen: Zusammenhalt und Gemeinschaft, ansonsten vereinzelter Gleicher.

Der gemeinsame solidarische Kampf und das zusammenstehen mit Genoss*innen verschiedener linker Strömung kann dabei völlig neue Bündnisse und Kräfte entfesseln. Die revolutionäre Kraft der Solidarität liegt genau hier. Deswegen brauchen nicht nur wir als Betroffene von Repression Solidarität, sondern die deutsche Linke insgesamt braucht Spektren übergreifende solidarische Strukturen um eine wirksame Gegenmacht gegen die Krisen des Status-Quo zu bilden. Fangen wir an über unseren eigenen kleinen Tellerrand zu schauen und begreifen wir die aktuellen Angriffe auf die radikale Linke, seien es die §129a Verfahren gegen den Roten Aufbau, die antifaschistischen Genoss*innen in Haft oder die bisherigen G20-Prozesse, als einen Angriff auf die gesamte politische Linke. Wer gesellschaftlichen Fortschritt will, wird unweigerlich irgendwann mit der Staatsmacht konfrontiert werden, da hilft es ungemein, wenn man auf eine gesamte Bewegung zählen kann!

# Titelbild: gemeinschaftlich.noblogs.org

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15 Kommentare

    […] Bei­trag Ron­den­barg: Vom Poli­zei­hin­ter­halt zu Mas­sen­pro­zes­sen erschien zuerst auf Lower Class […]

    Medienspiegel 28. November 2020 29. November 2020 - 0:17

    […] Knäste gebracht. Jetzt startet am 3.12 der erste Gruppenprozess rund um den Rondenbarg-Komplex.https://lowerclassmag.com/2020/11/28/rondenbarg-vom-polizeihinterhalt-zu-massenprozessen/ +++WEF Luzerner Zeitung 28.11.2020 Das WEF in Luzern und auf dem Bürgenstock ist akut gefährdet […]

    […] Quelle Lower Class Magazine […]

    Markus Wolf 4. März 2021 - 18:17

    An die Angeklagten im Rondenbargprozess und ihre UnterstützerInnen!

    An ALLE Mitglieder der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) bundesweit!

    Liebe KollegInnen und GenossInnen,

    unglaublich! Es gibt nicht nur staatliche, sondern auch gewerkschaftliche Repression.
    Bitte googelt unter dem Suchbegriff:

    „Der ver.di-Bezirk Köln Bonn Leverkusen distanzierte sich jedoch von der Aktion und verurteilte jegliche rechtswidrige Gewalt“

    An den Protesten gegen G20 im Juli 2017 waren auch KollegInnen der ver.di dabei. Der Bezirksvorstand Köln Bonn Leverkusen hatte nichts eiligeres und besseres zu tun als „jegliche rechtswidrige Gewalt zu verurteilen“. Damit hat der Bezirksvorstand die eigenen KollegInnen vor-verurteilt. Zu dem damaligen Zeitpunkt waren die Protestierenden nicht einmal angeklagt, geschweige denn rechtskräftig verurteilt. Zusätzlich hat der Bezirksvorstand „Vorauseilenden Gehorsam“ geleistet und dieser Vorauseilende Gehorsam war auch ein Faktor im Hitlerfaschismus, fälschlich als „Nationalsozialismus“ bezeichnet.
    Mit dieser Begründung beantragte ich als gewähltes Mitglied des Bezirkserwerbslosenausschusses Köln Bonn Leverkusen den RÜCKTRITT dieses Bezirksvorstandes. Anstatt zurückzutreten beantragte der Bezirksvorstand beim ver.di-Bundesvorstand meinen Ausschluss, „hilfsweise“ eine „Rüge“ und das Verbot, gewerkschaftliche Funktionen auszuüben bis zum 31.12.2027, also für gerade mal 7 – sieben – schlappe Jährchen.
    Der Bundesvorstand entzog mir bis jetzt „bis zum Abschluss des Ausschlussverfahrens“ meine Funktion als Mitglied im Erwerbslosenausschuss. So wie es aussieht, dürfte meinem Ausschluss nichts mehr im Wege stehen.
    Fazit:
    Ausser staatlicher gibt es auch gewerkschaftliche Repression.

    Markus Wolf

    Nun nenne ich Euch zwei „Kollegen“, die Ihr zu den Vorwürfen interviewen könnt:

    DANIEL KOLLE
    Bezirksgeschäfts“Führer“ der
    ver.di Köln Bonn Leverkusen
    Hans-Böckler-Platz 9
    50672 Köln
    Tel: 0221-48558-333
    Mobil: 0160 – 53 63 118
    Email: daniel. kolle@verdi.de

    DETLEF RAABE
    Bereichsleiter Organisationspolitik beim
    Bundesvorstand der ver.di
    Paula-Thiede-Ufer 10
    10179 Berlin
    Tel: 030-6956-1320
    Mobil: 0170-57 49 749
    Email: detlef.raabe@verdi.de

    Markus Wolf 5. März 2021 - 16:11

    Von

    Markus Wolf
    Mitglied im Bezirkserwerbslosenausschuss Köln Bonn Leverkusen der Gewerkschaft ver.di

    an

    – Die Angeklagten im Rondenbargprozess und ihre UnterstützerInnen
    – Alle ver.di-Mitglieder bundesweit

    Liebe GenossInnen und KollegInnen,

    heute erhielt ich wieder einen Drohbrief der ver.di. Der Euch bekannte Detlef Raabe (Siehe meinen ersten Kommentar) will mir „verbieten“, die im Adressfeld genannte Funktionsbezeichnung zu führen, andernfalls wolle die ver.di gegen mich „gerichtliche Schritte“ einleiten.
    Hierzu sage ich:
    Nur zu! Ich scheisse auf Euer „Verbot“ und hoffe, dass Ihr jetzt endlich Euer „Versprechen“ haltet und mich verklagt, damit wir alle was zu lachen haben.
    Vor drei Monaten habt Ihr mir schon eine „Unterlassungsklage“ versprochen bzw. „angedroht“, aber Euer Versprechen NICHT gehalten.
    Hoffentlich haltet Ihr es jetzt?!
    Sobald mir die Klageschrift vorliegt, werde ich mich wieder melden.
    Ich bin demokratisch in den Erwerbslosenausschuss gewählt worden und auf undemokratische Weise dort hinausgesch(m)issen worden wie Scheisse aus dem Enddarm.

    Solidarische und feministische Grüße
    Markus Wolf
    Mitglied im ver.di-Bezirkserwerbslosenausschuss Köln Bonn Leverkusen

    Markus Wolf 6. März 2021 - 20:39

    Liebe GenossInnen,

    vielen Dank für die Freischaltung meiner Kommentare.

    Ich „darf“ und „muss“ mich nochmal zu Wort melden, um zu beweisen, zu dokumentieren, dass die Gewerkschaft ver.di mit „zweierlei Maß“ misst.
    In dem Brief, in dem Herr Raabe vom ver.di-Bundesvorstand mir „gerichtliche Schritte“ androht für den Fall, dass ich „illegal“ angebe, Mitglied im Erwerbslosenausschuss zu sein, heisst es ausserdem:

    „In Bezug auf das gegen Sie beantragte Ausschlussverfahren weise ich nochmals ausdrücklich darauf hin, dass nach Ziffer 4.5 der Richtlinie für Mitgliedschaftsangelegenheiten eine Stellungnahme Ihrerseits innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Zugang des Schreibens SCHRIFTLICH (im Original unterstrichen, M.W.) gegenüber dem Bundesvorstand zu erfolgen hat.
    Die von Ihnen regelmäßig versandten E-Mails erfüllen NICHT (im Original unterstrichen, M.W.) dieses Schriftformerfordernis.“

    Das heisst auf Deutsch, wenn ich meine Einwände gegen den beantragten Ausschluss per E-Mail vortrage, werden diese Einwendungen als „gegenstandslos“, als „nicht existent“ angesehen, ich muss also den guten alten Postbrief verwenden wie in der guten alten Zeit, als es noch kein Internet und keine E-Mails gab.
    Das würde ich mit Mühe und Not noch akzeptieren, da ist nur ein Haar in der Suppe:

    EINERSEITS werden Einwände gegen den Ausschluss in E-Mails als „gegenstandslos“ angesehen, weil sie nicht per Postbrief versendet werden.
    ANDERERSEITS werden in den ansonsten gegenstandslosen, nicht existenten E-Mails die Funktionsangabe „Mitglied im Erwerbslosenausschuss“ als derart „existierend“, als derart „gegenständlich“ angesehen, dass man mir sogar „gerichtliche Schritte“ androht. –
    Ich hoffe, Euch überzeugt, Euch nachgewiesen zu haben, dass die ver.di mit ZWEIERLEI MASS misst.
    II.
    Ich bin auf einer „Erwerbslosenvollversammlung“ der ver.di in den Erwerbslosenausschuss gewählt worden. Ich hätte Verständnis dafür, dass meine KollegInnen, die mich gewählt haben, auch wieder abwählen. Ich habe aber kein Verständnis, dass der ver.di-Bundesvorstand über die Köpfe meiner WählerInnen hinweg mir diese Funktion raubt, das ist Pseudo-Demokratie.

    Solidarische, feministische und revolutionäre Grüsse
    Markus Wolf
    Nach wie vor gewähltes Mitglied im Erwerbslosenausschuss, auch wenn der ver.di-Bundesvorstand mir diese Funktion geklaut hat.
    PS:
    Ich stelle Euch anheim, die Funktionsangabe wegzulassen, falls Ihr befürchtet, die ver.di könnte Euch auch verklagen.

    Markus Wolf 15. März 2021 - 6:02

    Markus Wolf
    Gewähltes Mitglied im Erwerbslosenausschuss des Bezirkes Köln Bonn Leverkusen der
    Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di)

    Ich komme nochmal darauf zurück, dass die ver.di mich rausschmeissen will wegen meiner angeblich „inakzeptablen und indiskutablen Gleichnisse mit dem Naziregime“.
    Vor vielen Jahren habe ich schon mal solche „Gleichnisse mit dem Naziregime“ gebracht und bin damit durchgekommen.
    Ich arbeitete damals bei der Firma RÖMERTURM-Feinstpapier in Frechen bei Köln. Ich schrieb einen langen Artikel in de damaligen Szenezeitung „Kumm erus“ (Komm heraus). In diesem Artikel schrieb ich u.a.

    „(Geschäfts)Führer, wir danken Dir!

    Firma Römerturm verklagte mich wegen dieser „Gleichnisse mit dem Naziregime“, allerdings erfolglos. Diese Äusserung ist von der Meinungsfreiheit gedeckt.

    Beweis:

    1.
    Einsichtnahme in die Gerichtsakte 19 Ga 44/02 Arbeitsgericht Köln.
    2.
    Zeugnis der Richterin am Arbeitsgericht ZILIUS, Pohligstr. 9, 50969 Köln
    3.
    Zeugnis des Rectsanwaltes THOMAS GIESEN, Kölner Str. 22, 50226 Frechen und/oder
    Ernst-Heinrich-Geist-Str. 6-16, 50226 Frechen
    4.
    Zeugnis des damaligen Prokuristen und „Leiters der Logistik“, Herrn HORST WINKELHAG, zu laden über den Zeugen zu 3, RA Giesen.
    5.
    Zeugnis der damaligen Geschäftsführer Franz und Jörg SCHWEIGERT, zu laden über den Zeugen zu 3, RA Giesen.

    Jedenfalls: Wenn meine „Gleichnisse mit dem Naziregime“ inakzeptabel und indiskutabel sein sollen, dann muss die ver.di schon vor Gericht gehen. Die ver.di tut das nicht, weil sie dann genauso eine Abreibung bekommt wie seinerzeit die Firma Römerturm.

    Markus Wolf
    Gewähltes Mitglied im ver.di-Bezirkserwerbslsosenausschuss Köln Bonn Leverkusen
    PS:
    Nun will ich mal sehen, ob Herr Raabe vom ver.di-Bundesvorstand den Mut hat, mich zu verklagen wegen unbefugter Funktionsangabe.

    Markus Wolf 31. März 2021 - 13:16

    An die Angeklagten im Rondenbargprozess, Az. 627 KLs 28/19 jug. LG Hamburg!
    An alle UnterstützerInnen der Angeklagten!
    An alle Mitglieder der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di)

    Liebe KollegInnen und GenossInnen,

    Ich komme zurück auf die Affäre, dass die ver.di mich rausschmeissen will, weil ich den Bezirksvorstand Köln Bonn Leverkusen zum Rücktritt aufforderte, weil dieser Vorstand die Angeklagten im Rondenbargprozess vor-verurteilte, indem der Vorstand

    „sich von der Aktion distanzierte und jegliche rechtswidrige Gewalt verurteilte“.

    Den Rest kennt Ihr.

    Erwartungsgemäß war die ver.di zu feige, mich vor den Kadi zu schleifen, weil die ver.di genau weiss, dass sie selbst nach den Maßgaben des bürgerlichen Rechtes im Unrecht ist. Statt dessen beging die ver.di nach meiner vielleicht etwas skurrilen Denkart Selbstjustiz, indem sie mich hinauswarf.
    Im folgenden schreibe ich das gerade mal drei DIN A-4-Seiten kurze „Kündigungsschreiben“, vielmehr Ausschlußschreiben ab. Ihr könnt Euch bei Herrn Raabe erkundigen, ob ich richtig zitiert habe:

    „Briefkopf
    Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft
    ver.di-Bundesverwaltung
    Ressort 2
    Bereich Organisationspolitik
    Detlef Raabe
    Bereichsleiter
    Paula-Thiede-Ufer 10
    10179 Berlin
    Telefon: 030-6956-0
    Durchwahl: -1320
    Telefax: -3151
    detlef.raabe@verdi.de
    Unser Zeichen: ra/mo/bö

    Herrn
    Markus Wolf
    ………
    …..Köln

    Ausschlussverfahren gem. § 12 der ver.di-Richtlinie

    Sehr geehrter Herr Wolf,

    hiermit teile ich Ihnen mit, dass der Bundesvorstand von ver.di am 23. März 2021 beschlossen hat, Sie aus der Gewerkschaft ver.di auszuschließen.

    Mit Schreiben des Bundesvorstandes vom 18. Februar 2021 – zugestellt am 22. februar 2021 – wurden Sie darüber informiert, dass der Bezirk Köln Bonn Leverkusen ein Ausschlußverfahren gegen Sie beantragt hat und es wurde Ihnen die Begründung für den Ausschlussantrag des Bezirksvorstandes vom 18. Januar 2021 mitgeteilt. Der Bundesvorstand hat Ihnen, wie in Ziffer 4.4/4.5 Richtlinie für Mitgliedschaftsangelegenheiten geregelt, die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats gegeben.

    Von Ihrer Möglichkeit, zu den in dem Ausschlussantrag genannten Vorwürfen schriftlich Stellung zu nehmen, haben Sie – trotz Hinweis zuletzt mit Schreiben vom 4. März 2021 – keinen Gebrauch gemacht. Stattdessen haben Sie teilweise in Ihren E-Mails an einen unbestimmten Verteilerkreis auf das Ausschlussverfahren Bezug genommen.

    Der Bundesvorstand hat sich trotz der formal nicht ordnungsgemäß abgegebenen Stellungnahme auch mit dem Inhalt Ihrer E-Mails und Ihren „Beiträgen“ auf anderen Internetseiten (zum Beispiel: Klasse gegen Klasse-Rondenbarg G20-Prozess-Demonstration gegen die brutalen Angriffe von Polizei und Justiz) befasst und geprüft, ob sich neue Tatsachen oder Umstände für die Prüfung des Ausschlussantrages ergeben.

    Der Bundesvorstand ist hierbei zu dem Ergebnis gekommen, dass Sie zu den Ihnen gegenüber vorgebrachten Vorwürfen keinen neuen Sachvortrag geleistet haben. Vielmehr wiederholen Sie teilweise in Ihren E-Mails nach dem 15. Februar 2021 in herabwürdigender und polemischer Art und Weise unter anderem Beleidigungen gegenüber KollegInnen und wollen diese aus Ihrer Sicht mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung rechtfertigen. Der Konflikt wird Ihrerseits auch weiterhin bewusst in die Öffentlichkeit getragen. Es ist insoweit geradezu offensichtlich, dass Sie eine weitergehende Konfrontation mit ver.di provozieren wollen, um breiter in der Öffentlichkeit auftreten zu können.
    Der Bundesvorstand kommt daher zu dem Schluss, dass Ihr Verhalten im Widerspruch zu den in § 10 Abs.2 lit. b der ver.di-Satzung festgelegte Pflicht zur Solidarität gegenüber allen ver.di-Mitgliedern steht.
    Für eine Gewerkschaft ist die Solidarität ihrer Mitglieder und ihr geschlossenes Auftreten nach außen von besonderer Bedeutung. Vor allem darauf beruht ihre Fähigkeit, die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ihrer Mitglieder wirksam zu fördern und zu wahren. Die Glaubwürdigkeit und das Vertrauen in ihre Durchsetzungsfähigkeit hängen wesentlich von dem Eindruck ihrer Geschlossenheit und Solidarität untereinander ab. Die Solidaritätspflicht bezieht sich nicht nur auf das gemeinschaftliche solidarische Auftreten nach außen, sondern auch auf die innerorganisatorische Solidariät. Die sich wiederholenden herabwürdigenden und beleidigenden Äußerungen gegenüber KollegInnen in Ihren Mails entsprechen nicht den von ver.di vertretenen Grundsätzen für ein kollegiales Umgehen miteinander. Es handelt sich umso mehr auch um ein gegen ver.di gerichtetes unsolidarisches Verhalten, da es sich auch gegen GewerkschaftskollegInnen richtet, die auch in der Öffentlichkeit als ver.di-KollegInnen bekannt sind. Verstöße gegen die Solidaritätspflicht dürfen insoweit – so das Bundesverfassungsgericht (BVerfG 24.2.1999, 1 BvR 123/93) – grundsätzlich zu verbandsinternen Sanktionen führen.
    Ihr Verhalten ist zudem gewerkschaftsschädigend im Sinne des § 12 Abs. 1 der ver.di-Satzung. Durch die E-Mails an einen teilweise unüberschaubaren großen Adressatenkreis und die Veröffentlichungen auf unterschiedlichen Internetplattformen wie https://www.klassegegenklasse.org/rondenbarg-prozess-demonstration-gegen-die-brutalen-angriffe-von-polizei-und-justiz/ oder
    http://www.nrwision.de/mediathek/news-magazin-spezial-g20-proteste-repressionen-gegen-demonstranten-170905/
    tragen Sie den „Konflikt“ bewusst in die Öffentlichkeit, um die im Gremium handelnden Personen und auch der Gewerkschaft größtmöglichen Schaden zuzufügen. Der Konflikt wird durch Sie auch weiterhin bewusst in die Öffentlichkeit getragen.
    Das gewerkschaftsschädigende Verhalten wird insbesondere durch die Äußerungen und Vorwürfe gegenüber ver.di in der Mail vom 6. März 2021 nochmals unterstrichen:

    „…Für mich ist bewiesen, dass die Vereinte Dienstleistungsgewekschaft (ver.di) ein unfairer, repressiver und pseudo-demokratischer SCHEISSLADEN ist.
    Wenn die ver.di diesmal ihr „Versprechen“ mit dem Gerichtsprozess hält, bin ich mal gespannt, was das Gericht dazu sagt, dass einerseits meine Emails als gegenstandslos betrachtet werden, aber die Funktionsbezeichnung „Mitglied im Erwerbslosenausschuss“ als gegenständlich angesehen wird.
    Wird hier etwa mit ZWEIERLEI MASS gemessen???
    Solidarische und feministische Grüsse
    Markus Wolf
    Von den KollegInnen gewähltes Mitglied im Erwerbslosenausschuss
    Von den ver.di-Bonzen dort hinausgesch(m)issen wie Scheisse aus dem Enddarm“

    Der ver.di-Bundesvorstand hält entsprechend an seiner rechtlichen Würdigung zum vorstehenden Sachverhalt fest und beschließt, dass die von Ihnen ausgehenden Handlungen und Verhaltensweisen einen Verstoss gegen § 10 Abs. 2 Buchstabe b der ver.di-Satzung darstellen und gewerkschaftsschädigend im Sinne von § 12 Abs. 1 der ver.di-Satzung sind.

    Der Bundesvorstand hat hinsichtlich der Frage, ob die festgestellten Verstöße zu einem Ausschluss – dem härtesten Sanktionsmittel der Satzung – führen müssen oder ob stattdessen ein milderes Sanktionsmittel, das heisst eine Rüge ausreichend wäre, sein pflichtgemäßes Ermessen ausgeübt.
    Dabei ist der Bundesvorstand zur Auffassung gelangt, dass die Verstöße in ihrer Gesamtheit als schwerwiegend und nicht hinnehmbar bewertet werden müssen. Bereits die vorläufige Entscheidung zum sofortigen Ruhen von gewerkschaftlichen Funktionen hat nicht dazu geführt, dass Sie sich mit den Ihnen gegenüber vorgeworfenen Verhaltensweisen auseinandersetzen und Ihr Verhalten gegenüber KollegInnen und damit auch in der Gesamtheit gegenüber der ver.di überdenken und ändern.

    Rechtfertigungsgründe für die Ausschlussgründe sind nicht ersichtlich.

    Die Gesamtwürdigung aller Umstände ergibt, dass Sie sich von den Prinzipien und Werten der ver.di-Satzung entfernt haben.

    Unabhängig davon, dass viele Ihrer Aussagen gegenüber KollegInnen von dem Recht auf freie Meinungsäussrung nicht gedeckt sind, verkennen Sie, dass sich der Prüfungsmaßstab aus der ver.di-Satzung ergibt und Verhaltensweise und Handlungen gegenüber KollegInnen und somit auch gegenüber der ver.di unabhängig von straf- oder zivilrechtlicher Relevanz beurteilt werden können.
    Die von Ihnen vorgebrachten „Anträge“ und „Aufforderungen“ zum Beispiel zur Mitteilung detaillierter Abstimmungsergebnisse, zur Absetzung/Abwahl des Bezirksvorstandes oder zur Durchführung einer Mitgliederbefragung zu dem Gesamtsachverhalt entbehren entsprechender satzungsrechtlicher Grundlage wie auch der Vorwurf, das Handeln des Bezirksgeschäftsführers sei aus formalen Gründen irrelevant.

    Sie werden darauf hingewiesen, dass Sie gegen die Entscheidung des Bundesvorstandes über Ihren Ausschluss innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung schriftlich Beschwerde beim Kontroll- und Beschwerdeausschuss von ver.di einlegen und diese begründen können. Gegen eine Entscheidung des Kontroll- und Beschwerdeausschuss können Sie ebenfalls innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung schriftlich Berufung beim Gewerkschaftsrat einlegen und diese begründen (§ 12 Abs. 5 ver.di-Satzung)

    Des weiteren werden Sie darauf aufmerksam gemacht, dass ab dem Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesvorstandes über Ihren Ausschluss (Zugang der Mitteilung) bis zur endgültigen Entscheidung Ihre Rechte und Pflichten aus der ver.di-Mitgliedschaft ruhen.
    Leistungen in dieser Zeit werden nicht gewährt und ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben.
    (§ 12 Abs. 6 ver.di-Satzung)
    Mit freundlichen Grüßen
    Detlef Raabe“
    (Ende des Ausschlussschreibens)

    Ich denke, ein großer Kommentar meinerseits erübrigt sich, jede(r) LeserIn müsste wissen, was sie/er davon zu halten hat.

    Bezeichnend ist, dass die ver.di mir vorwirft, dass ich intensiv die Öffentlichkeit gesucht habe.
    Eines der Internetportale, http://www.klassegegenklasse.org hat alle meine Beiträge, auch Beiträge meinerseits zu anderen Themen gelöscht.
    Wahrscheinlich deshalb, weil ver.di mit einem Prozess gedroht hat?!

    Wenn das Lower Class Magazin keine Schiss vor einem von der ver.di angestrengten Prozess hat, würde es mich freuen, wenn diese Doktorarbeit des ver.di-Bundesvorstandes veröffentlicht wird. Vielen Dank.

    Markus Wolf
    Von den KollegInnen in den Erwerbslosenausschuss gewählt
    Von den ver.di-Bonzen gefeuert

    Markus Wolf 2. April 2021 - 21:09

    Ich zerreisse das „Rausschmißschreiben“ der ver.di, welches ich im Kommentar vom 02. März 2021, 13:16 Uhr veröffentlicht habe.

    I.
    Zunächst mal was Formales: Mein Ausschluss aus der ver.di ist bereits aus formalen Gründen rechtsunwirksam (gegenstandslos, nichtig). Ein Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes kann u.a. vom Bezirksvorstand Köln Bonn Leverkusen(BV KBL) gestellt werden. Das ist zwar der Fall ABER ich bestreite mit Nichtwissen, dass der BV KBL, als er den Ausschlussantrag stellte, „beschlussfähig“ war.
    Beschlussfähig ist ein ver.di-Gremium, wenn mindestens die Hälfte der abstimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ich habe schon längst mit Fristsetzung gefordert, darzulegen und zu beweisen, welche ver.di-Mitglieder im Bezirksvorstand sitzen und welche davon am Tag der Stellung des Ausschlussantrages anwesend waren. Dies wurde mir NICHT mitgeteilt, also gehe ich davon aus, dass der BV KBL am Tag der Ausschlussantragstellung NICHT beschlussfähig war und somit ist der Antrag auf Ausschluss meiner Wenigkeit so zu betrachten, als sei er nie gestellt worden. Somit bin ich nach wie vor ordentliches Mitglied der ver.di.
    Hinzu kommt, dass mir nicht nachgewiesen wurde, dass die FRAUENQUOTE eingehalten wurde. Die ver.di hat eine Frauenquote von 6:5 – sechs zu fünf für die Damen der Schöpfung. Wenn diese Frauenquote bei der Beschlussfassung über meinen Ausschluss NICHT eingehalten wurde, ist der der Ausschlussantrag wiederum GEGENSTANDSLOS

    Weiters bestreite Ich mit Nichtwissen, dass der Bundesvorstand in seiner Sitzung am 23. März „beschlussfähig“ war. Ich fordere die Bekanntgabe der Namen der KollegInnen, die im Bundesvorstand sitzen und den Nachweis, welche davon am 23. März 2021 anwesend waren.
    Ebenfalls fordere ich den Nachweis, dass die Frauenquote von 6:5 eingehalten wurde. Erfolgt dieser Nachweis nicht binnen 14 Tagen, so ist der Ausschluss meiner Wenigkeit aus der ver.di nichtig, unabhängig davon, dass bereits der Antrag auf Ausschluss rechtsunwirksam ist.

    II.
    Und nun zum Inhaltlichen:
    Ich habe eigentlich alles schon gesagt, entschuldigt, wenn ich mich wiederhole, erweitere und vertiefe.
    Die ver.di wirft mir vor, dass ich diesen – sagen wir mal – Skandal ein wenig an die Öffentlichkeit gebracht habe. Dies bedarf keiner Kommentierung. Die ver.di ist dadurch zu einer anti-demokratischen, diktatorischen Vereinigung geworden.

    Dann wird mir wieder um die Ohren gehauen, ich würde „beleidigen“ und meine Äusserungen seien von der Meinungsfreiheit nicht gedeckt. –
    Dann wird der ver.di-Bundesvorstand(BuVo) nochmals aufgefordert, die „ordentlichen Gerichte“ einzuschalten anstatt Selbstjustiz zu verüben.

    Ich würde angeblich „verkennen, dass sich der Prüfungsmaßstab aus der ver.di-Satzung ergibt und Verhaltensweise und Handlungen gegenüber KollegInnen und somit auch gegenüber der ver.di unabhängig von straf-oder zivilrechtlicher Relevanz beurteilt werden können.“ –
    O nein, Liebe Ex-KollegInnen, da unterliegt Ihr einem gewaltigen Justizirrtum!
    Die ver.di-Satzung ist „inferiores“(untergeordnetes) Recht gegenüber „superiorem“ (übergeordneten, „vorgesetztem“) Recht. Wenn einzelne Bestimmungen der ver.di-Satzung oder gar die Satzung komplett gegen die Verfassung bzw. das Strafgesetzbuch verstossen, dann gilt im Zweifel das superiore Recht, welches sich aus der Verfassung bzw. dem Strafgesetzbuch oder anderen höheren Rechtsgütern ergibt.

    Dann schreibt der ver.di-BuVo, mein Antrag auf Durchführung einer MITGLIEDERBEFRAGUNG entbehre einer satzungsrechtlichen Grundlage. –
    Meinetwegen!
    Aber ich habe die Durchführung einer Mitgliederbefragung als BEWEISERHEBUNG für folgende TATSACHE gefordert:
    Mir wird vorgeworfen, ich hätte mich „gewerkschaftsschädigend“ verhalten. In der ver.di-Satzung ist zwar verankert, dass Mitglieder ausgeschlossen werden können, die sich „gewerkschaftsschädigend“ verhalten, das Dumme ist nur, dass in der Satzung nicht definiert ist, was „gewerkschaftsschädigend“ ist und was nicht. Als basisdemokratische Organisation muss die ver.di der MEHRHEIT ihrer Mitglieder überlassen zu definieren, was „gewerkschaftsschädigend“ ist und was nicht. Durch die von mir beantragte bzw. „geforderte“ Mitgliederbefragung sollte bewiesen werden, dass die Mehrheit der ver.di-Mitglieder der Meinung ist, dass einzig und allein der ver.di-Bezirksvorstand Köln Bonn Leverkusen sich „gewerkschaftsschädigend“ verhalten hat, indem er die eigenen KollegInnen in die Pfanne haute, vorverurteilte und vorauseilenden Gehorsam leistete und dann auch noch den Kollegen Markus Wolf geschasst hat, nur weil er die Schnauze aufgerissen hat.
    Dadurch, dass der ver.di-Bundesvorstand diese Beweiserhebung vereitelt hat, gilt die damit zu beweisende Tatsache als erwiesen. Allgemeinverständlich ausgedrückt bedeutet das, es ist als erwiesen anzusehen, dass die Mehrheit der ver.di-Mitglieder der felsenfesten Überzeugung ist, dass sich der Bezirksvorstand „gewerkschaftsschädigend“ verhalten hat, NICHT Kollege Markus Wolf.
    So, das war´s in groben Zügen.

    Ich seh´s kommen, dass der sog. „Kontroll- und Beschwerdeausschuss“ und auch der „Gewerkschaftsrat“ meinen Ausschluss bestätigt. Dann geht der Kampf trotzdem weiter. Ich hoffe nur, dass ich zur Genüge überzeugt und bewiesen habe, dass die ver.di eine anti-demokratische, diktatorische Vereinigung ist.

    Markus Wolf
    Von den KollegInnen gewählt
    Von den ver.di-Bossen ausgeschlossen

    markus.wolf 6. April 2021 - 20:57

    Ich darf mich nochmal zu Wort melden in der Sache, dass die Gewerkschaft ver.di mich rausgeschmissen hat.
    Ich bin seit Tagen dabei, den Bescheid über meinen Ausschluss gründlich zu „zerfetzen“.
    (im Kommentar v. 31. März 2021, 13:16 Wort für Wort abgeschrieben)

    Auf Seite 2, Zeilen 15-17 schreibt Herr Raabe:

    „Verstöße gegen die Solidaritätspflicht dürfen insoweit – so das Bundesverfassungsgericht (BVerfG 24.2.1999, 1 BvR 123/93) – grundsätzlich zu verbandsinternen Sanktionen führen.“

    Dem von Herrn Raabe genanntem Urteil des BVerfG liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

    IG MetallerInnen hatten bei einer Betriebsratswahl auf einer Liste kandidiert, die zu der IG Metall-Liste in „Konkurrenz“ stand. Die IG Metall schloss diese KollegInnen aus. Die ausgeschlossenen KollegInnen verklagten die IG Metall auf Wiederaufnahme und bekamen vor dem Landgericht, dem Oberlandesgericht und sogar dem Bundesgerichtshof Recht, aber dann gelang es der IG Metall, beim Bundesverfassungsgericht diese Urteile für verfassungswidrig erklären zu lassen, worauf die Sache ans Landgericht zurückverwiesen wurde. Ich weiss nicht, was aus der Sache geworden ist?
    Kann Herr Raabe mich und wen´s noch interessiert aufklären?

    Aber Raabes Schuss mit diesem Urteil geht voll nach hinten los. Okay, „Verstösse gegen die Solidaritätspflicht dürfen grundsätzlich zu verbandsinternen Sanktionen führen“.
    Stellt sich die Frage, WER hat gegen die Solidaritätspflicht verstossen:
    a)
    Der Bezirksvorstand Köln Bonn Leverkusen, welcher die eigenen KollegInnen in die Pfanne gehauen hat, diese zu einem Zeitpunkt vor-verurteilt hat, als die KollegInnen noch nicht einmal angeklagt, geschweige denn rechtskräftig verurteilt waren?
    b)
    Kollege Markus Wolf, weil er das Fehlverhalten des Bezirksvorstandes mit einer vernichtenden Kritik belegte und massiv für den Rücktritt dieses Bezirksvorstandes eintrat?

    Ich habe bekanntlich eine Mitgliederbefragung beantragt, die erwartungsgemäß vereitelt wurde.
    In dieser Mitgliederbefragung wollte ich allen KollegInnen bundesweit diese Frage nach dem Verstoss gegen die Solidaritätspflicht stellen.

    Vielen Dank an den ver.di-Bundesvorstand, dass er diese Mitgliederbefragung vereitelt hat. Durch die Vereitelung dieser Mitgliederbefragung wurde die zu beweisende Tatsache bewiesen, dass die Mehrheit der in der ver.di organisierten KollegInnen der Überzeugung ist, dass der Bezirksvorstand gegen die Solidaritätspflicht verstossen hat, NICHT Kollege Markus Wolf.

    II.
    Herr Raabe als Vertreter des Bundesvorstandes wirft mir ununterbrochen vor, ich würde die Grenzen der Meinungsfreiheit überschreiten, würde „beleidigen“ usw, ferner behauptet Herr Raabe:

    „…dass sich der Prüfungsmaßstab aus der ver.di-Satzung ergibt…“

    So steht es geschrieben im „Ausschlußschreiben“, Seite 3, Zeilen 11-12.

    Nun ladet Euch bitte die Satzung der Gewerkschaft ver.di herunter (als PDF-Datei)

    Darin heisst es in § 10, Nr. 1 Buchstabe b:

    „Jedes Mitglied hat das Recht, seine Meinung in allen gewerkschaftlichen Angelegenheiten frei zu äussern.“

    Im Gegensatz zu Artikel 5 Absatz 2 Grundgesetz stehen in der ver.di-Satzung KEINE Einschränkungen der Meinungsfreiheit.
    Das bedeutet im Extremfall, jedes ver.di-Mitglied kann ein anderes Mitglied ungeniert als „A…och“ oder „Dr…au“ bezeichnen.

    Und Herr Raabe sagt, diese ver.di-Satzung sei der „Prüfungsmaßstab“.

    Ich nehme Sie beim Wort, Herr Raabe!
    Dann haben SIE selber Ihre unberechtigten Anwürfe korrigiert. Sie können mir gar nicht vorwerfen, ich hätte die Grenzen der Meinungsfreiheit überschritten, weil im „Prüfungsmaßstab“, also der ver.di-Satzung KEINE Grenzen festgeschrieben wurden.
    Die ver.di-Satzungskommission hätte wenigstens in die Satzung reinschreiben müssen: „Zu den Grenzen der Meinungsfreiheit Siehe Art. 5 Abs. 2 GG!“

    Das im wahrsten Sinne des Wortes „Dumme“ ist nur: Es stehen wie vorgesagt KEINE Grenzen im „Prüfungsmaßstab“ und ALLEIN schon deshalb MUSS die „Beschwerde- und Kontrollkommission“ der ver.di SOFORT den Ausschluss des Kollegen Markus Wolf „zurücknehmen“, „annullieren“, „für gegenstandslos erklären“ oder wie immer man/frau es ausformulieren will.

    Die Beschwerde- und Kontrollkommission besteht aus den KollegInnen:

    Helga Benner, Niedersachsen
    Norbert Emmerling, Bayern
    Sieglinde Kowski, Nord
    Ernst Wilhelm Marholz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
    Hannelore Reiner, Berlin-Brandenburg
    Erika Schmahl, Hessen
    Gitta Süß-Slania, Baden-Württemberg
    Birgit Wagner, Rheinland-Pfalz, Saarland
    Erika Wehde, Nordrhein-Westfalen
    Bernhard Wieszczeczynski, Hamburg

    Liebe KollegInnen der Beschwerde- und Kontrollkommission, wenn Ihr den Ausschluss meiner Wenigkeit nicht für kraftlos erklärt, dann seid Ihr korrupt, dann begeht Ihr quasi ver.di-intern den Tatbestand der RECHTSBEUGUNG analog § 339 StGB.
    Wenn ein(e) Richter(in) an den „ordentlichen Gerichten“ den Tatbestand der Rechtsbeugung begeht, so wird das mit Freiheitsstarfe nicht unter einem Jahr bestraft und hat den Verlust des RichterInnenamtes zur Folge.

    Markus Wolf 23. April 2021 - 9:23

    Betreff:
    Ausschluss des unbequemen Kollegen Markus Wolf (MW) aus der Gewerkschaft ver.di, weil MW den Rücktritt des Bezirksvorstandes Köln Bonn Leverkusen forderte

    Meine Geduld ist zu Ende.
    Der sog. „Kontroll- und Beschwerdeausschuss“(KuB) der ver.di weiss, dass der Ausschluss des Kollegen MW aus formalen und inhaltlichen Gründen satzungswidrig ist.
    Dennoch weigert sich der KuB, diesen Ausschluss für unwirksam zu erklären.
    Die Strategie ist klar: Der KuB will Zeit gewinnen, bis das öffentliche Interesse sich gelegt hat.
    Das darf und wird dem KuB nicht gelingen.
    Ich habe nunmehr den DGB aufgefordert, die ver.di aus dem Dachverband des DGB auszuschließen wegen grober Unfairness, wegen bewusster und vorsätzlicher Rechtsbeugung analog § 339 StGB innerhab der ver.di.
    An jedes ver.di-Mitglied richte ich den Appell:
    Tretet aus Protest gegen diesen satzungswidrigen Ausschluss des unbequemen Kollegen Markus Wolf aus der ver.di aus!

    Markus Wolf
    Satzungswidrig ausgeschlossenes ver.di-Mitglied

    Markus Wolf 2. Mai 2021 - 16:15

    Ich habe vor kurzem ein Telefonat mit Herrn DIRK VÖLPEL-HAUS, dem Geschäftsführer des „Kontroll- und Beschwerdeausschusses“(KuB) der Gewerkschaft ver.di geführt. Herr Völpel-Haus meinte u.a., meine Äusserungen wären ungefähr genauso zu bewerten, als wenn ein Mitarbeiter der Katholischen Kirche die „unbefleckte Empfängnis“ Maria´s öffentlich in Frage stellen würde. – Die ver.di nimmt sich also die Katholische Kirche zum Vorbild, zum Maßstab. Weiss Herr Völpel-Haus, dass man die Katholische Kirche seit 2012, seit 9 – neun – Jahren ungestraft als „Kinderfickersekte“ bezeichnen darf?
    Bitte googelt unter dem Suchbegriff:

    „Katholische Kirche darf Kinderfickersekte genannt werden“

    Und die Gewerkschaft ver.di nimmt sich die Kinderfickersekte zum Maßstab, zum Vorbild?!
    Die Gewerkschaft ver.di sollte einen „Unvereinbarkeitsbeschluss“ erlassen, wonach eine Mitgliedschaft in der Kinderfickersekte mit der Mitgliedschaft in der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft UNVEREINBAR ist und deshalb jede(r) Kinderficker(in), jede(r) Katholik(in) aus der ver.di ausgeschlossen werden muss. Man darf jedes Mitglied der Kinderfickersekte als Kinderficker(in) bezeichnen, selbst wenn das einzelne Mitglied persönlich keinen Sexuellen Missbrauch begangen hat, so wie man auch jedes Mitglied einer terroristischen Vereinigung als „Terrorist(in)“ bezeichnen darf. Sollte ein(e) Kinderficker(in) – Verzeihung: ein(e) Katholik(in) sich dadurch „beleidigt“ fühlen, gibt es ein gutes Mittel, diese Beleidigungen abzustellen und dieses heisst aus der Kinderfickersekte austreten.

    markus.wolf 11. Mai 2021 - 18:23

    Ich habe heute am 11. Mai 2021, also genau 7 – sieben – Wochen nach meinem Ausschluss am 23. März 2021 eine Ausgabe der „ver.di-Publik“ erhalten, einer Zeitung der ver.di für Mitglieder. Das lege ich dahingehend aus, dass der ver.di-Bundesvorstand, der die Mitgliederzeitung ver.di-Publik herausgibt, meinen Ausschluss zurückgenommen hat und mich wieder als „ordentliches Mitglied“ betrachtet.
    Um auf Nummer Sicher zu gehen habe ich dem ver.di-Bundesvorstand folgedes gesteckt: Wenn nicht binnen drei Arbeitstagen, also bis Freitag, 14. Mai 2021 bis der ver.di-Bundesvorstand Feierabend macht, mir per Mail mitgeteilt wird, dass die Zusendung der ver.di-Publik ein Versehen sei und keineswegs bedeute, dass mein Ausschluss zurückgenommen wurde, bedeutet das, der ver.di-Bundesvorstand(BuVo) betrachtet mich wieder als „ordentliches Mitglied“.
    Falls der BuVo am Freitag, 14. Mai 2021 beschließt, mir per Brief mitzuteilen, dass die Zusendung der ver.di-Publik nicht bedeute, dass mein Ausschluss zurückgenommen wurde, verlängert sich die Frist bis Samstag, 15. Mai 2021.
    Wenn spätestens bis 15. Mai 2021 keine anderslautende Mitteilung in meinem Briefkasten liegt, steht formalrechtlich ENDGÜLTIG fest, dass mein Ausschluss zurückgenommen wurde und ich wieder ordentliches Mitglied der ver.di bin.
    Das Gericht wird das einschätzugsgemäß ebenso sehen.

    Markus Wolf
    Durch die Zusendung der Gewerkschaftszeitung „ver.di-Publik“ wieder ordentliches Mitglied

    Markus Wolf 4. April 2022 - 20:19

    Ich nehme Bezug auf alle meine Kommentare seit dem 04. März 2021, 18:17 Uhr.
    Ver.di-Geschäfts“Führer“ Daniel KOLLE hat durch

    Rechtsanwalt
    Dr. Nikolaos GAZEAS
    c/o
    Kanzlei
    Gazeas Nepomuck Umansky
    Theodor-HeussRing 34
    50668 Köln
    Tel: 0221 – 97 58 58 10

    gegen mich Strafanzeige und Strafantrag gestellt wegen „Beleidigung“ und „Verleumdung“.
    Aktenzeichen 121 Js 398/21 Staatsanwaltschaft Köln.

    Damit hat Daniel KOLLE hoffentlich sein Ende als Bezirksgeschäfts“Führer“ der Ver.di Bezirk Köln Bonn Leverkusen eingeläutet, denn er hat

    P r o z e s s b e t r u g

    gemäß § 263 StGB in Verbindung mit Urteil OLG Bamberg vom 22.12.1981, Aktenzeichen Ws 472/81 begangen.
    RA Dr. Gazeas führte auf Seite 2 von insgesamt 26 Seiten seines Schriftsatzes u.a. aus:

    „Die Strafanzeige erfolgt erst jetzt als ultima ratio, nachdem Versuche, den Beanzeigten auf andere Weise von seinem strafbaren Verhalten abzuhalten, erfolglos geblieben sind“.

    Das ist umgangssprachlich gesagt eine

    L ü g e

    denn Daniel Kolle hat mit Schreiben vom 08. Dezember 2020 mir lediglich eine

    U n t e r l a s s u n g s k l a g e

    angedroht, wenn ich mein angeblich „strafbares Verhalten“ fortsetze.

    Von einer „Strafanzeige“ war nie die Rede!
    Und zwischen einer Unterlassungsklage und einer Strafanzeige ist ein Unterschied wie Tag und Nacht.
    Und ausserdem hat Herr Detlef Raabe mir mit „gerichtlichen Schritten“ gedroht, also auch mit einer Unterlassungsklage, wenn ich mich weiterhin als

    „Gewähltes Mitglied im Bezirkserwerbslosenausschuss der Gewerkschaft Ver.di“

    bezeichne.

    Weder hat Daniel Kolle noch Herr Rabe eine solche Unterlassungsklage oder sonstige „gerichtlichen Schritte“ rechtshängig gemacht.

    Wenn Ver.di-Geschäfts“Führer“ Daniel KOLLE durch seinen Anwalt Dr. Gazeas den FALSCHEN Eindruck erweckt, er habe versucht, auf andere Weise meine Wenigkeit von meinem angeblich „strafbaren“ (???) Verhalten abzuhalten, dann ist das nichts anderes als Prozessbetrug.

    Ich habe bereits alle Hebel in Bewegung gesetzt, dass das Ermittlungsverfahren gegen mich wegen angeblicher „Beleidigung“ und „Verleumdung“ des Herrn Kolle eingestellt wird, dagegen

    A n k l a g e

    erhoben wird gegen Ver.di-Geschäfts“Führer“ Daniel KOLLE wegen Prozessbetruges.

    Herrn Rechtsanwalt Dr. Gazeas habe ich aufgefordert, das Mandat für Herrn Kolle niederzulegen, falls sich Gazeas nicht wegen gemeinschaftlich begangenem Prozessbetrug strafbar machen und aus der Anwaltschaft ausgeschlossen werden will.

    Falls mein Vorwurf des Prozessbetruges „falsch“ oder „unzutreffend“ sein sollte, dann hätte Kolle und dessen Anwalt „lääängst“ eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung des Vorwurfes Prozessbetrug gegen mich erwirkt.

    Markus Wolf 30. Juni 2022 - 12:35

    Die Sache eskaliert immer mehr.
    Die Staatsanwaltschaft Köln, vertreten durch Staatsanwältin NEEF, hat gegen mich Anklage erhoben wegen „Beleidigung“ des ver.di-Geschäfts“Führer“s Daniel KOLLE.
    Diese Anklageschrift, Az. 121 Js 398/21 StA Köln habe ich veröffentlicht, weil ich damit beweisen wollte, dass diese Anklage ein „Justizverbrechen“ darstellt.
    Staatsanwältin Neef hat Anklage erhoben, obwohl der Strafantrag verspätet gestellt wurde.
    Das ist ein „Prozesshindernis“ im Sinne des § 344 StGB (Verfolgung Unschuldiger).
    Staatsanwältin Neef hat

    Herrn
    Dr. med. Martin M. KRAMPS
    Erkrather Str. 401
    40231 Düsseldorf

    beauftragt, ein psychiatrisches Gutachten über mich zu erstellen, welches mich als „vermindert schuldfähig“ diagnostiziert.
    Beinahe, um ein Haar hätte die „strengst objektive“ Staatsanwältin Neef mich übrzeugt, wenn da nicht ein Haar in der Suppe wäre, richtiger gesagt drei Haare, nämlich die BGH-Beschlüsse XI ZB 444/18; XI ZB 399/17, XI ZB 292/17, wonach Gutachten, die nur nach Aktenlage, ohne persönliche Untersuchung und Exploration (Ausfragung, Ausforschung) erstattet wurden, NICHT „verwertet“ werden dürfen.

    Langer Rede kurzer Sinn:
    Wie man es dreht und wendet, die Staatsanwältin Neef hat sich in jedem Fall zumindest „rechtstheoretisch“ strafbar gemacht, wobei natürlich ihre Schwarzrobengenossen/-innen die Dinge zugunsten Neef´s zurecht drehen.

    Weiter im Text:

    Weil ich die Anklageschrift zu Az. 121 Js 398/21 StA Köln veröffentlicht habe, bekam ich von Neef eine weitere Anklageschrift wegen „Verbotener Mitteilung über Gerichtsverhandlungen“ gem. § 353 d StGB.
    Ich habe bewusst auf den § 353 d StGB „geschissen“, weil es wichtig war, zu beweisen, dass die „strengst objektive“ Staatsanwältin NEEF sich strafbar gemacht hatte.
    Ich berufe mich auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 25. Januar 1961, Az. 1 BvR 9/57, wonach das Recht auf Meinungsfreiheit „Besonderen Schutz“ genießt, wenn es dem Ziel dient, „Mißstände“ abzustellen.
    Und wenn die verbrecherische Anklageschrift Neef´s KEIN „Mißstand“ sein soll, dann gibt es KEINE „Mißstände“ mehr.

    Rückfragen beantwortet Ihnen gerne die unabhängige, nur den Gesetzen unterworfene

    Richterin BERNARDS
    Amtsgericht Köln
    Az. 533 Ds 155/22
    Luxemburger Str. 101
    50939 Köln
    Tel: 0221-477-1545

    Was die zweite Anklageschrift wegen „Verbotener Mitteilung über Gerichtsverhandlungen“ anbelangt, ist die

    Richterin ADRIAN
    Amtsgericht Köln
    Az. 532 Ds 165/22
    Luxemburger Str. 101
    50939 Köln
    Tel: 0221-477-1565

    Ihre Ansprechpartnerin.