Çağan Varol & Berena Yogarajah
Eine Zusammenfassung der Beobachtungen aus der Verhandlung und der schriftlichen Dokumentation des Strafprozesses.
Am 10.01.2022 endete die Verhandlung gegen den ehemaligen Kölner Bezirksvertreter H. J. Bähner nach fast drei Monaten mit einem Urteil. Der 74-Jährige wurde wegen gefährlicher Körperverletzung, (rassistischer) Beleidigung und dem illegalen Besitz von Waffen zu drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt. Bähner legte durch seine Anwälte zwar Revision ein. Von einem Erfolg ist aber nicht auszugehen.
Rassistischer Blockwart oder christlich-konservatives Opfer?
Bähner hatte in der Nacht vom 29.12.2019 dem damals 20-jährigen Krys M., der mit Freunden unterwegs war, wegen angeblicher Ruhestörung mit einer unregistrierten Waffe aus wenigen Zentimetern Entfernung in den Oberkörper geschossen. Die Kugel ging durch Oberarm und Schulter und verfehlte nur um wenige Zentimeter den Hals. Zuvor hatte der waffenaffine Sportschütze versucht, den Überlebenden durch Provokationen und Beleidigungen wie u.a. „Dreckskanacke“ auf sein Grundstück zu locken, um eine Notwehrsituation herbeizuführen. Bähner ließ sich in seiner Einlassung von seiner Verteidigung verschieden darstellen: als Waffenprofi, verantwortungsvoller Nachbar, entschlossen konservativ und dabei christlich-karitativ, auf gar keinen Fall rassistisch, sondern vielmehr Opfer jugendlich-migrantischer Bedrohung.
Dass Bähner über ein reaktionäres und rassistisches Weltbild verfügt, wurde von der Strafkammer und der Staatsanwaltschaft bestätigt. Er erfuhr Unterstützung durch Ralf Höcker, ehemaliger Bundessprecher der Werteunion, dessen Kanzlei wiederum die AfD vertritt und über knapp eineinhalb Jahre Hans-Georg Maaßen beschäftigte. Höckers Medienkanzlei überzog Pressevertreter*innen mit Abmahnungen und versuchte im Vorfeld zu verhindern, dass Bähners Name erwähnt und über die Tat berichtet wird. Seine Strafverteidiger im Prozess, Mutlu Günal und Boris Krösing, verfolgten eine aggressive und diffamierende Strategie und reproduzierte den Rassismus immer wieder.
Anerkennung muss erkämpft werden
Zu Anfang der Ermittlungen galt der Überlebende in den Kölner Medien als „polizeibekannt“, obwohl er zuvor nicht mit dem Gesetz in Konflikt gekommen war. Krys M. wehrte sich dagegen. Nur durch die ständige Auseinandersetzung mit den Tatvorkommnissen durch eine aktivistische Gegenöffentlichkeit, sowie das vehemente Eintreten der Geschädigtenveränderte sich die Medienresonanz zum Fall. Eine Polizeibeamtin sagte aus, dass auf dem Revier lediglich „Thermik“ geherrscht habe, nachdem ein WDR-Bericht von den Hasspostings Bähners auf Facebook sprach und Rassismus als Tatmotiv ins Spiel brachte. Erst in Folge des Berichts ging man den „Vorwürfen der Ausländerfeindlichkeit“ nach, um sich – nach Aussage des leitenden Ermittlers – zu versichern, dass es keine rechtsradikalen Inhalte auf Facebook gebe.
Institutioneller Rassismus vom Notruf bis zur Zeugenvernehmung
Der Fall und selbst das anschließende Urteil sind definitiv keine Ruhmesgeschichte für die Institutionen. Vieles bleibt ungehört, unangetastet und wurde als irrelevant eingestuft: Während des Notrufs wurden die Betroffenen gefragt, ob ein Deutscher oder ein Ausländer geschossen habe – warum?
Die Betroffenen berichteten von Anfang an mehrfach von rassistischen Beleidigungen, die von der Polizei nicht dokumentiert wurden, weil diese Information als unwichtiges Detail erachtet wurde. Die Rassismusvorwürfe des Geschädigten wurden von den ermittelnden Polizist:innen von Beginn an als zu „unkonkret“ abgetan, so wie auch die anderen Betroffenen diesbezüglich nicht ernst genommen wurden. Krys M. sei aufgedreht gewesen, sehr gesprächig, unkonzentriert und auf Adrenalin. Ob das damit zu tun haben könnte, dass dieser gerade von einem alten Mann aus dem Nichts mit einer Waffe in die Schulter geschossen wurde? Auch im Krankenhaus konnte der Betroffene keinen Schutz erwarten. Der Überlebende Krys M. wurde noch in der Tatnacht im Krankenhaus verhört – trotz seiner Schmerzen und des Schockzustands. Der behandelnde Arzt zog sich aus der Verantwortung, da „die Polizei doch wissen müsse, wen sie vernehmen könne oder nicht“. Wieder machte der Geschädigte Aussagen darüber, dass „irgendetwas gegen Ausländer“ gesagt wurde, aber fand weiterhin kein Gehör.
Für die Bewertung der Facebook-Posts von Bähner wurde seitens der Polizei kein:e Expert:in hinzugezogen. Dabei hatte der leitende Ermittler nach eigenen Angaben keinerlei Expertise über politische Begriffe und Thematiken, benutzte diese dennoch ständig. Es wurde der Frage nachgegangen, ob auch Rechtsextremismus, Ausländerfeindlichkeit oder ähnliches als Motiv vorliegen könnte. Das Wort „Rassismus“ wurde kein einziges Mal verwendet. Die Aussagen Bähners auf Facebook beurteilte er als Laie nur als kritische und teilweise grenzwertige Aussagen, ohne die Fachabteilung hinzuzuziehen. Daran zeigt sich, wie leichtfertig mit der Tat umgegangen wurde.
Nicht zuletzt ließ das Gericht zu, dass die Zeugen und der Geschädigte durch die Verteidigung „gegrillt“ und herabgewürdigt wurden – die Betroffenen gingen mit dem Gefühl aus dem Zeugenstand sie seien die Angeklagten, was sicherlich deren Retraumatisierung förderte. Es ist nicht nur die fehlende Sensibilität für Betroffene rechter Gewalt, es ist auch die explizite Reproduktion rassistischer Bilder, die in diesem Prozess griff: Die Verteidigung fragte, ob der Tatort als „Ort marodierender Jugendlicher“ und als „Treffpunkt der Kifferszene“ bekannt sei. Auch schon während der Ermittlungen wurden der Hinweis auf eine „gewisse Szene“ ernst genommen und ein Anruf beim Ordnungsamt getätigt. Die Polizistin fragte dort nach, ob es sich um einen „Brennpunkt für Ruhestörungen“ handele. Die Antwort war negativ. Während den Jugendlichen kaum geglaubt wurde, ging man den Verleumdungen Bähners immer wieder nach. All das verdeutlicht die mangelnde Sensibilität für rassistische Gewalt und ihre Betroffenen.
Weißes Privileg und Ignoranz sind Teil von Rassismus
Dass die Erfahrung Bähners, eines weißen Mannes, anders ist als die Erfahrung der Betroffenen, zeigte sich mehrfach: Trotz des Schusses auf einen Menschen und die Kenntnis, dass der Täter bewaffnet war, wurde in der Tatnacht von der Herbeirufung eines SEK-Teams abgesehen und zunächst ein sechsminütiger Anruf getätigt, um Bähner auf seine Festnahme vorzubereiten. Dieses Telefonat wurde nicht aufgezeichnet. Die Festnahme verlief sanft. Die Begründung des leitenden Ermittlers dafür war sehr banal, aber vielsagend: Es habe sich um ein bürgerliches Haus in einem bürgerlichen Viertel gehandelt: „Wir dachten, das klären wir so“. Für die zuvorkommende Art bedankte Bähners Verteidigung sich im Prozess bei der Polizei. Die Zeugenaussagen der anderen Polizist:innen über Bähners kühles und trotziges Verhalten am Tatort und dessen Aussage „Man muss sich schon selber helfen“ als Indiz für Selbstjustizbestrebungen wurden nicht mit den späteren Erkenntnissen über sein Weltbild in Verbindung gesetzt. Der Tatverdächtige wurde nicht einmal in Untersuchungshaft genommen. Stattdessen wurde der umfassende Waffenfund und die unangemessene Aufbewahrung der Waffen und Munition verharmlost, obwohl die Mordkommission ermittelte.
In den Ermittlungsakten ist außerdem die Rede von einem „Gerangel“ zwischen Bähner und Krys M., was einen körperlichen Konflikt auf Augenhöhe suggeriert. Dabei schilderten die Betroffenen, dass Bähner sie beleidgt hatte. Der Überlebende hatte dann verbale Erwiderungen getätigt, während der Täter versuchte, mit seiner durchgeladenen Pistole auf ihn einzuschlagen. Auf Rückfrage im Gericht, insbesondere nach den Zeugenaussagen, wurde von dem zuständigen Beamten eingestanden, dass es sich dabei um eine „flapsige Interpretation“ handle. Er habe gewusst, dass nur der Täter zugeschlagen habe. Diese „Flapsigkeit“ hätte jedoch enorme Konsequenzen auf den Prozess haben und Bähners Konstruktion einer Notwehrsituation unterstützen können. Wir sehen, Bähner profitierte von weißen Privilegien und Klassenjustiz: Wohlwollen, Unschuldsvermutung bis zuletzt und das Fehlen des Generalverdachts. Ob es noch mehr Gründe für die kooperative Stimmung zwischen Behörden und Bähner gibt, bleibt unklar.
Institutioneller Rassismus ist eine Struktur, sie braucht keine bösen Absichten
Wir wissen: Polizist:innen müssen nicht selbst zu Täter:innen werden oder rassistische Einstellungen teilen, um ein Teil von institutionellem Rassismus zu sein. Der Richter William MacPherson (England) erarbeitete im Jahr 1999 nach dem Mord an einem Schwarzen Jugendlichen, Stephen Lawrence, eine Definition von institutionellem Rassismus. Nachdem dieser 1993 von einem rassistischen Mob erstochen wurde, ging die Polizei trotz der vielen Hinweise und Indizien nicht mit aller Ernsthaftigkeit gegen die Täter vor, welche in der Folge aufgrund von Mangel an Beweisen freigesprochen wurden. Erst Jahre später wurde nach Bestrebungen von Aktivist:innen und der Familie der Fall nochmals aufgerollt und zwei Täter verurteilt. Erst danach wurde MacPherson damit beauftragt, etwaiges behördliches Fehlverhalten zu untersuchen. Sein Bericht definierte den institutionellen Rassismus damals als das „kollektive Versagen einer Organisation, angemessene und professionelle Dienstleistungen für Personen aufgrund ihrer Hautfarbe, Kultur oder ethnischen Herkunft anzubieten. Dies kann in Entwicklungen gesehen oder festgestellt werden. Abwertende Einstellungen und Handlungsweisen tragen zur Diskriminierung und der Benachteiligung Angehöriger ethnischer Minderheiten bei. Dies erfolgt unwissentlich durch Vorurteile, Ignoranz, Gedankenlosigkeit und rassistische Stereotypisierungen.“ [Macpherson-Report, 1999] Hier wird deutlich, dass Motive, Intentionen oder ein spezifisch rassistisches Bewusstsein keine Voraussetzung für institutionellen Rassismus sind.
Es gilt zu dieser Definition hinzufügen, dass die Abwertung und Diskriminierung nicht nur unwissentlich, sondern auch bewusst erfolgen kann und nicht auf einer anderen Hautfarbe oder Ethnie basieren muss, sondern das Ergebnis von Konstruktion und Abwertung von Gruppen durch konkrete Handlungen ist. Die Institutionen schaffen es bis heute sich dieser hartnäckig zu verwehren.
Keine Ausländer:innen, keine Fremde – Rassismus!
Der institutionelle Rassismus materialisierte sich auch im nicht zeitgemäßen und falschen Umgang mit analytischen Begriffen. Während der Verhandlung und seitens der Polizei war stets von Ausländer- und Fremdenfeindlichkeit die Rede. Dabei wissen wir, dass es weder um Nationalitäten, noch um eine vermeintliche „Fremdheit“ geht.. Rassismus trifft eben deutsche Staatsbürger:innen. Die Banalisierung des Rassismus und die Nutzung von Deckmantelbegriffen sind keine Lappalien. Durch die polizeiliche Behandlung der Betroffenen, also auch der traumatisierten Freunde des Angeschossenen, werden alltägliche rassistische Gewalttaten unsichtbar gemacht und tauchen dementsprechend weder in der Statistik noch im öffentlichen Bewusstsein als solche auf. Davon profitiert das Mittel der Täter-Opfer-Umkehr: Es wurde von Beginn an gemutmaßt, dass die Betroffenen aggressiv gewesen sein müssten, eventuell auch kriminell. Obwohl das Vorstrafenregister leer war, bohrte die Verteidigung Bähners mit Erlaubnis des Gerichts hier immer wieder vehement nach.
Noch immer fehlt deutschen Gerichten ein Rassismusverständnis. Bei der Strafzumessung kam der § 46 Abs. 2 StGB strafschärfend zur Anwendung, wobei hier nur das Motiv der Fremdenfeindlichkeit, nicht aber der rassistischen Beweggründe gewürdigt wurde. Eine Erklärung, warum diese Auswahl erfolgte, blieb das Gericht bei der Urteilsverkündung schuldig. Es setzte jedoch die gesamte terminologischen Vorgehensweise des Gerichts fort und fügte sich in die polizeiliche Sprache ein.
Die Kategorie Ausländerfeindlichkeit steht sinnbildlich für das deutsche Rassismusproblem, welches 1945 für beendet erklärt wurde. Die Binarität „Ausländer“ vs. „Deutsche“ ist dabei Ausdruck einer aus dem Kaiserreich stammenden rassialisierten Hierarchie, die noch auf dem alten Blutsprinzip basiert, das jedoch in der Einbürgerungspraxis bis in die 2000er zur Anwendung kam. Die Historikerin Maria Alexopoulou weist darauf hin, dass die Kategorie der sogenannten Ausländerfeindlichkeit noch von behördlicher Seite genutzt wird, obwohl die „biologistische, Herkunft wertende und hierarchisierende und damit an Rassekonzepte anschließende Bedeutungsdimension“ allseits bekannt sei. Es gebe ein geteiltes gesellschaftliches Wissen darüber, dass weiße Personen mit Hintergrund aus europäischern Ländern wie Schweden, Frankreich oder den Niederlanden, nicht in die „Ausländer-Kategorie“ kämen In den 1990er kam dann, mit den erneuten Pogromen, vermehrt der Begriff der Fremdenfeindlichkeit auf. Das Sprechen über Rassismus in Deutschland ist hingegen das Ergebnis der Kämpfe der Migrantisierten, die zuletzt in den 2000ern auch an den Universitäten und in der Zivilgesellschaft geführt wurden. Institutioneller Rassismus hängt eng mit Prozessen der Migration und ihrer begrifflichen Klassifizierung zusammen.
Der Kampf geht weiter!
Die Ignoranz gegenüber den Hinweisen auf Rassismus, die Laieneinschätzung zum Facebook-Profil, der Umgang mit den Betroffenen im Zeugenstand im Vergleich zu dem mit Bähner und den gewissenhaften Ermittlungen zu seiner Tatversion zeigen deutlich, wie tief verankert rassistische Mechanismen in den deutschen Institutionen sind. Solange Klassenjustiz und Ungleichheitsideologie im Polizei- und Sicherheitsapparat greifen, ist es an uns, Gerechtigkeit zu erkämpfen. Der Fall Bähner zeigt deutlich, wo es für die migrantische Gesellschaft wichtig ist, Druck auszuüben: Wir müssen weiterhin den rassistischen Normalzustand aufdecken und hinterfragen. Rassismus erkennen, ernst nehmen, als solchen benennen und entschlossen bekämpfen. Wir brauchen ein Ende der Täter-Opfer-Umkehr. Der Staat und seine Apparate müssen den Betroffenen und ihrer Erfahrung der rassistischen Kontinuität Gehör und Glauben schenken.
#Foto: Initiative Tatort Porz